Bei einem ausserordentlichen Ereignis mit vielen Betroffenen, kann die Opferhilfe – nach der Erstintervention durch Blaulichtorganisationen und Care Teams – für die weitere Betreuung der Opfer zum Zuge kommen.
Um für einen Ernstfall gut vorbereitet zu sein, hat die Schweizerische Opferhilfekonferenz (SVK-OHG) deshalb Grundsätze für die Koordination der Opferhilfe im Falle eines ausserordentlichen Ereignisses definiert.
Die Opferhilfe kommt zum Einsatz, wenn es sich beim Ereignis um eine vorsätzlich oder fahrlässig begangene Straftat handelt. Beispiele dafür sind Terroranschläge, Amokläufe oder Katastrophen aufgrund menschlichen Versagens (Flugzeugabstürze, Eisenbahnunglücke). Die Opferhilfe kommt hingegen nicht zum Zug, wenn es sich um Naturkatastrophen oder kriegerische Auseinandersetzungen handelt.
Bisherige Erfahrungen haben gezeigt, dass es wichtig ist, die Zusammenarbeit zwischen Polizei / Care Team und Opferhilfe im Falle von ausserordentlichen Ereignissen bereits vor Eintritt eines Ernstfalles zu klären. Ebenso ist es wichtig, dass die Polizei und das Care Team gut über die Leistungen der Opferhilfe Bescheid wissen, sodass sie Betroffene bestmöglich informieren können. Eine gute Zusammenarbeit und eine kontinuierliche Betreuung sind für die betroffenen Personen zur Bewältigung des Geschehenen von grosser Bedeutung. Sie sollen sich nicht im Stich gelassen fühlen. Die Schweizerische Opferhilfekonferenz hat deshalb in einem Factsheet die wichtigsten Punkte in Zusammenhang mit der Opferhilfe im Falle von ausserordentlichen Ereignissen in der Schweiz zusammengestellt.
Damit im Falle eines ausserordentlichen Ereignisses sofort klar ist, welche Personen aus der Opferhilfe in den verschiedenen Kantonen kontaktiert werden können, hat zudem jeder Kanton eine Person als kantonale Koordinationsperson Opferhilfe bezeichnet und eine Stellvertretung definiert. Diese Koordinationspersonen treffen sich mindestens einmal pro Jahr.