Die Altersvorsorge gehört zu den wichtigsten sozialen Errungenschaften der Schweiz. Dabei bildet die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) als obligatorische Rentenversicherung den Kern des Vorsorgesystems. Zusammen mit den Ergänzungsleistungen (EL) sichert sie den Existenzbedarf.

Die Altersvorsorge ist nach dem 3-Säulen-Prinzip strukturiert: Die erste – staatliche – Säule besteht aus der AHV und den EL zur AHV. Hinzu kommt die obligatorische berufliche Vorsorge als 2. Säule, welche die gewohnten Lebenshaltungskosten decken soll. Schliesslich komplettiert als 3. Säule die freiwillige, private Vorsorge unser Rentensystem.

Die SODK setzt sich für den Erhalt des 3-Säulen-Prinzips ein, wobei die AHV von zentraler Bedeutung ist. Da immer mehr Menschen immer älter werden sind Anpassungen am System der Altersvorsorge unausweichlich. Die demographische Entwicklung führt zu einer angespannten finanziellen Situation der Altersvorsorge. Bei den aktuellen und künftigen Reformen vertritt die SODK folgende Grundsätze:

  • Die AHV muss finanziell nachhaltig gesichert sein,

  • Die Leistungsfähigkeit des Systems ist aufrecht zu erhalten,

  • Der Zeitpunkt des Altersrücktritts soll flexibel gewählt werden können,

  • Rentnerinnen und Rentner dürfen keinen drastischen Leistungsabbau erfahren,

  • Es darf keine Lastenverschiebung (mittels EL oder Sozialhilfe) auf die Kantone stattfinden.

Seit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) im Jahre 2008 sind die Kantone dafür zuständig, betagten Personen, die zu Hause leben, die benötigte Hilfe und Pflege zukommen zu lassen (Art. 112c Abs. 1 BV). Die SODK setzt sich dafür ein, dass mit gezielten Massnahmen der Altershilfe ältere Menschen befähigt werden, möglichst lange ein aktives und selbstbestimmtes Leben zu Hause zu führen oder in Institutionen des begleiteten oder betreuten Wohnens zu übersiedeln. Der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung (Heim) kann damit in vielen Fällen verzögert oder verhindert werden. In Ergänzung zum Engagement der Kantone auf individueller Ebene leistet der Bund Finanzhilfen an gemeinnützige private Institutionen der Altershilfe, sofern diese gesamtschweizerisch tätig sind (Art. 112c Abs. 2 BV; Art. 101bis AHVG).