Die Kantone sind zuständig dafür, Personen aus dem Asylbereich Sozialhilfeleistungen oder Nothilfe zu entrichten. Einige Kantone haben diese Aufgabe an die Gemeinden delegiert oder externe Dienstleister damit betraut. Der Bund gilt den Kantonen ihre Kosten für die Sozial- und Nothilfe mit Pauschalen ab.

Wer nach einem Asylverfahren als Flüchtling oder vorläufig Aufgenommener in der Schweiz bleiben darf, hat Anspruch auf Sozialhilfe. Der Bund finanziert die Auslagen der Kantone während einer gewissen Zeit pauschal. Wer hingegen die Schweiz verlassen muss, erhält nur Nothilfe. Der Bund zahlt eine einmalige Nothilfepauschale pro Kopf.

Anerkannte Flüchtlinge sowie vorläufig aufgenommene Personen mit Flüchtlingsstatus haben dasselbe Anrecht auf Sozialhilfe wie die einheimische Bevölkerung. Der Bund zahlt den Kantonen für maximal fünf Jahre eine pauschale Abgeltung (Globalpauschale) für die Sozialhilfekosten dieser Personengruppe.

Bedürftige Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Ausländer erhalten nur reduzierte Sozialhilfeleistungen. Diese sind auf die spezifischen Unterbringungssituationen angepasst und werden in der Regel in Form von Sachabgaben ausgerichet. Wo dies nicht möglich ist oder nicht sinnvoll ist, erhalten die Betroffenen Geld. Der Ansatz muss gemäss Gesetz unter demjenigen für die einheimische Bevölkerung liegen. Der Bund erstattet den Kantonen eine Globalpauschale für die Sozialhilfekosten aller Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen, deren Einreise in die Schweiz weniger als 7 Jahre zurückliegt.

Abgewiesene Asylsuchende erhalten grundsätzlich nur noch eine Nothilfe. Sie umfasst nur Leistungen für den umittelbaren Erhalt des Lebens (in der Regel Essen, Logis sowie medizinische Notfallbehandlungen). Die Nothilfe wird in einigen Kantonen als Sachleistung ausgerichtet. Dort, wo dies nicht möglich ist, werden neben Sachleistungen Geldbeträge zwischen ca. CHF 8.- und CHF 10.- ausbezahlt. Für die Finanzierung der Nothilfe entrichtet der Bund den Kantonen eine einmalige Pauschale pro Person mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid (Personen aus Dublin-Verfahren 400 CHF pro Kopf, aus beschleunigten Verfahren 2013 CHF, aus erweiterten Verfahren 6006 CHF). Die Entwicklung der Nothilfekosten wird vom SEM - gemeinsam mit der KKJPD und der SODK - mittels «Monitoring Sozialhilfestopp» laufend überprüft.

Die SODK führt eine Liste der Unterstützungsleistungen der Kantone im Asylbereich. Die Vergleichbarkeit der kantonalen Unterstützungsleistungen ist jedoch aufgrund der föderalen Strukturen begrenzt.