Die Leistungen der IV sichern Menschen mit Behinderungen finanziell ab. Eine wesentliche Neuerung ist der Assistenzbeitrag, der betroffenen Menschen ermöglicht, zu Hause statt im Heim zu wohnen.

Wenn jemand aufgrund einer Behinderung seine Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise verliert, so gleichen die Taggelder und Renten der Invalidenversicherung (IV) den Einkommensverlust aus. Dies erlaubt den Berechtigten, ihre finanzielle Autonomie zu erhalten. Verschiedene IV-Revisionen haben zudem den Fokus auf die Integration - und damit auf die Förderung der Selbstbestimmung - verstärkt («Eingliederung statt Rente»). Die letzte Revision («IV-Weiterentwicklung) trat auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

Wenn die Höhe der Renten oder der Taggelder nicht ausreicht, um den Grundbedarf zu decken und einen Lebensstandard zu garantieren, übernehmen die Ergänzungsleistungen die Differenz. Weiter tragen die Hilflosenentschädigung und die Hilfsmittel der IV dazu bei, dass Betroffene ihre Selbstbestimmung wahren können. Dabei helfen auch die vom Bund im Rahmen von Art. 74 IVG unterstützten Beratungs- und Begleitungsleistungen der privaten Behindertenhilfe. Im Rahmen einer extern vergebenen Analyse lassen das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) und die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) eine Gesamtübersicht über die subventionierten ambulanten Dienstleistungen zugunsten Menschen mit Behinderungen in der Schweiz erstellen. Der Schlussbericht ist für Februar 2023 vorgesehen.

Um das selbstbestimmte Leben zu fördern, hat der Bund 2012 den Assistenzbeitrag der IV eingeführt. Er stellt eine wesentliche Neuerung dar. Ausgerichtet wird er an Personen mit Hilflosenentschädigung, die zu Hause leben. Mit dem Assistenzbeitrag finanziert die versicherte Person die Hilfsleistungen, die von einer Assistenzperson erbracht werden. Nach geltendem IVG dürfen allerdings Ehe- und Lebenspartner und -partnerinnen sowie in gerader Linie verwandte Personen als Assistenzpersonen nicht angestellt werden.

Im Sommer 2021 wurde der parlamentarischen Initiative Lohr 12.409 Folge geleistet. Die SGK-N muss deshalb einen Vorschlag zur Änderung des Invalidenversicherungsgesetzes ausarbeiten, damit auch Assistenzleistungen von Angehörigen entschädigt werden dürfen. Das Plenum SODK hat im Mai 2022 ein Argumentarium zu dieser Thematik verabschiedet und begrüsst grundsätzlich eine Entschädigung von Angehörigen im Rahmen des IV-Assistenzbeitrages.