Das Opferhilfegesetz (OHG) sieht vor, dass alle Menschen, die in der Schweiz durch eine Straftat körperlich, psychisch oder sexuell beeinträchtigt wurden, Anspruch auf Unterstützung und Hilfe haben.

Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG)

Da die Kantone zuständig sind für die Umsetzung des Gesetzes, engagiert sich die SODK für einen einheitlichen Vollzug. Sie nimmt ihre koordinative Aufgabe mithilfe der fachtechnischen Opferhilfekonferenz (SVK-OHG) wahr, welche die zuständigen Fachpersonen der Kantone vereint und der SODK angeschlossen ist.

Die SODK koordinierte den Einbezug der Kantone bei der letzten Evaluation des Opferhilfegesetzes. Sie vertrat die Positionen der Kantone bei verschiedenen Anhörungen zum Thema Opferhilfe im Parlament.

Das Schweizerische Opferhilfegesetz ist weitgehend als Rahmengesetz konzipiert. Um eine einheitliche Praxis bei der Anwendung des Opferhilfegesetzes in den Kantonen zu fördern, gibt die Schweizerische Opferhilfekonferenz (SVK-OHG) deshalb regelmässig Empfehlungen zu verschiedenen Umsetzungsthemen heraus. Damit will sie zur Rechtssicherheit für die anwendenden oder leistungserbringenden Stellen und zur Rechtsgleichheit für die Betroffenen beitragen (siehe Empfehlungen zur Anwendung des Gesetzes über die Opferhilfe unter den Links).

Totalrevision des Opferhilfegesetzes

Die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Totalrevision des Opferhilfegesetzes führte eine Plafonierung der opferhilferechtlichen Genugtuung ein. Damit sollte eine allgemeine Senkung der Beträge gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung erreicht werden. Das Entwickeln einer entsprechenden Praxis wurde den zuständigen kantonalen Behörden überlassen. Zweck des Beitrags ist es, die sich in der Zwischenzeit entwickelte Praxis der Genugtuungsbehörden aufzuzeigen und transparent zu machen (siehe Fachartikel Genugtuungspraxis zur Opferhilfe nach revidiertem OHG unter den Downloads).