Die Leistungen der IV sichern Menschen mit Behinderungen finanziell ab. Der IV-Assistenzbeitrag ermöglicht es ungefähr 3'500 minderjährigen und erwachsenen Menschen, zu Hause statt im Heim zu wohnen.
Wenn jemand aufgrund einer Behinderung seine Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise verliert, so gleichen die Taggelder und Renten der Invalidenversicherung (IV) den Einkommensverlust aus. Dies erlaubt den Berechtigten, ihre finanzielle Autonomie zu erhalten. Verschiedene IV-Revisionen haben zudem den Fokus auf die Integration - und damit auf die Förderung der Selbstbestimmung - verstärkt («Eingliederung statt Rente»). Die letzte Revision («IV-Weiterentwicklung) trat auf den 1. Januar 2022 in Kraft.
Wenn die Höhe der Renten oder der Taggelder nicht ausreicht, um den Grundbedarf zu decken und einen Lebensstandard zu garantieren, übernehmen die Ergänzungsleistungen die Differenz. Weiter tragen die Hilflosenentschädigung und die Hilfsmittel der IV dazu bei, dass Betroffene ihre Selbstbestimmung wahren können. Dabei helfen auch die vom Bund im Rahmen von Art. 74 IVG unterstützten Beratungs- und Begleitungsleistungen der privaten Behindertenhilfe.
Um das selbstbestimmte Leben zu fördern, hat der Bund 2012 den Assistenzbeitrag der IV eingeführt. Ausgerichtet wird er an Personen mit Hilflosenentschädigung, die zu Hause leben. Mit dem Assistenzbeitrag finanziert die versicherte Person die Hilfsleistungen, die von einer Assistenzperson erbracht werden. Nach geltendem IVG dürfen allerdings Ehe- und Lebenspartner und -partnerinnen sowie in gerader Linie verwandte Personen als Assistenzpersonen nicht angestellt werden.
Im Sommer 2021 wurde der parlamentarischen Initiative Lohr 12.409 Folge geleistet. Die SGK-N muss bis Herbst 2025 einen Gesetzesentwurf ausarbeiten, damit auch Assistenzleistungen von Angehörigen entschädigt werden dürfen. Das Plenum SODK hat im Mai 2022 ein Argumentarium zu dieser Thematik verabschiedet. Die SODK begrüsst grundsätzlich eine Entschädigung von Angehörigen im Rahmen des IV-Assistenzbeitrages.