Häufig gestellte Fragen zur IVSE
1. Gehören alle Kantone der IVSE an?
Alle Kantone und zusätzlich das Fürstentum Liechtenstein sind Mitglied der IVSE und den Bereichen A, B und D (Ausnahme: AI) beigetreten. 19 Kantone sind auch dem Bereich C beigetreten.
2. Wann kommt die IVSE zur Anwendung?
Grundsätzlich ist die IVSE anwendbar,
a. wenn eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz Leistungen beansprucht, und
b. die Person sich in einer der IVSE unterstellen Einrichtung aufhalten will bzw. aufhält und
c. wenn der IVSE-Wohnkanton der Person nicht mit dem Standortkanton der Einrichtung übereinstimmt.
3. Gilt die IVSE auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, die in IVSE-Einrichtungen durchgeführt werden?
Nein, für berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 8ff.) findet die IVSE ausdrücklich keine Anwendung (Art. 3 Abs. 4 IVSE).
4. Worin unterscheidet sich der Bereich C (stationäre Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen im Suchtbereich) von den anderen Bereichen?
Im Unterschied zu den Bereichen A, B und D ist es zulässig, dass ein Kanton dem Bereich C auch beitreten kann, wenn die Finanzierung solcher Aufenthalte ganz oder teilweise durch die Sozialhilfe erfolgt. Es liegt in der Verantwortung des Wohnkantons sicherzustellen, dass die Leistungsabgeltung kantonsintern garantiert ist.
5. Regelt die IVSE Platzierungen in einer Einrichtung im Ausland?
Nein. Der IVSE können nur Einrichtungen unterstellt werden, die ihren Standort in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein haben.
6. Wo befindet sich der Wohnsitz eines Kindes?
Bei einer stationären Unterbringung ist derjenige Kanton zuständiger Wohnkanton, in welchem das Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach Artikel 25 Absatz 1 ZGB, der wie folgt lautet: „Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.“ Wann rechtlich ein „übriger Fall“ vorliegt, muss im Einzelfall abgeklärt werden. Bei bevormundeten Kindern (Eltern sind verstorben oder beiden Elternteilen wurde die elterliche Sorge entzogen) befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz immer am Sitz der Kindesschutzbehörde (vgl. Art. 25 Abs. 2 ZGB).
7. Wer übernimmt die Kosten, wenn ein Kind, das in einer stationären Kinder- und Jugendeinrichtung untergebracht ist, eine Tagessonderschule besucht?
Für den Besuch einer Tagessonderschule ist gemäss Artikel 5 Abs. 2 IVSE derjenige Kanton für die Finanzierung zuständig, in welchem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. Diese Regelung in der IVSE lehnt sich an Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 62 Abs. 2 Bundesverfassung an, wonach das Kind Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht am Wohnort hat. Darunter ist derjenige Ort zu verstehen, an dem sich das Kind unter der Woche aufhält und ständig übernachtet. Somit muss der Aufenthaltskanton bzw. die Aufenthaltsgemeinde für die Finanzierung der Schulungskosten aufkommen. Es spielt somit keine Rolle, ob ein Kind von einer stationären Einrichtung aus die Regelschule oder eine Tagessonderschule besucht: zuständig zur Finanzierung ist immer der Aufenthaltskanton.
8. Wer übernimmt die Kosten der externen Sonderschulung?
Für die Kostenübernahme von Leistungen der externen Sonderschulung ist der Aufenthaltskanton zuständig. Als externe Sonderschulung gelten Tagessonderschulung, integrative Schulung, sofern die Beratung und Unterstützung von einer Sonderschule erbracht wird sowie die heilpädagogische Früherziehung. Logopädie und Psychomotorik-Therapie gelten als externe Sonderschulung, wenn die Leistung nicht innerhalb des Regelschulangebots erbracht wird (IVSE Art. 2 Abs. 1 Bereich D, lit. c). Dabei handelt es sich um sog. verstärkte Massnahmen (vgl. Art. 5 Sonderpädagogik-Konkordat).
9. Wer übernimmt die Kosten der internen Sonderschulung?
Interne Sonderschulung findet dann statt, wenn ein stationär untergebrachtes Kind in der einrichtungsinternen Sonderschule unterrichtet wird. Wohnkanton bei stationär untergebrachten Kindern ist gemäss IVSE derjenige Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes befindet. Der zuständige Wohnkanton leistet bei der internen Sonderschulung die Kostenübernahme sowohl für die Leistung Wohnen als auch für die Leistung Schulung. Besuchen externe Kinder eine stationäre Sonderschule, so gilt dies als Tagessonderschulung und der Aufenthaltskanton ist für die Abgabe der Kostenübernahmegarantie zuständig.
10. Wer entscheidet, ob eine Einrichtung auf der IVSE-Liste aufgeführt werden darf?
Ob eine Einrichtung der IVSE unterstellt werden soll, entscheidet der Standortkanton. Eine Einrichtung kann ein Gesuch für ihre IVSE-Anerkennung bei der IVSE-Verbindungsstelle des Standortkantons einreichen. Wenn die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt wird, so kann dieser Kanton die Einrichtung der IVSE unterstellen, wenn dies so mit dem effektiven Standortkanton vereinbart wird (Art. 4 Bst. e der IVSE).
11. Welche Einrichtungstypen können der IVSE unterstellt und auf der IVSE-Liste geführt werden?
Die Einrichtungen bzw. Einheiten von Betagteneinrichtungen oder Einheiten von medizinisch geleiteten Einrichtungen müssen vom Standortkanton einem der vier Bereiche (A, B, C oder D) gemäss Art. 2 IVSE unterstellt werden. Mit der Unterstellung muss der Standortkanton einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb garantieren und für die Einhaltung der IVSE garantieren.
12. Müssen die Einrichtungen, die der IVSE unterstellt sind, eine bestimmte Rechtsform haben, um anerkannt werden zu können?
Nein. Die IVSE macht keine Vorgaben zur Rechtsform, die eine Einrichtung haben muss, um aner-kannt zu werden. Die IVSE umfasst Einrichtungen, deren Zweck auf die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen ausgerichtet ist. Die Einrichtung kann von einer juristischen Person oder natürlichen Person geführt werden. Entscheidend für die IVSE-Unterstellung ist das Einhalten der Abrechnungsrichtlinien (vgl. IVSE-Richtlinie zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung) und der Qualitätsrichtlinien (vgl. IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen) sowie weiterer Anforderungen des jeweiligen Standortkantons.
13. Fallen medizinisch geleitete Einrichtungen unter die IVSE?
Nein, medizinisch geleitete Institutionen fallen nicht unter die IVSE. Hingegen können Abteilungen von medizinischen Einrichtungen wie beispielsweise die Sonderschule einer Psychiatrischen Kinder- und Jugendstation dem Bereich D der IVSE unterstellt werden.
14. Wer kontrolliert eine IVSE-anerkannte Einrichtung?
Für die Anerkennung, Aufsicht und Kontrolle einer der IVSE unterstellten Einrichtung ist primär der Standortkanton zuständig. Er muss einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb der Einrichtung gewährleisten und dafür garantieren, dass die IVSE-Richtlinie zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung sowie die IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen eingehalten sind.
15. Welche Ausbildungen können im Bereich B als Fachpersonal angerechnet werden?
Die IVSE-Rahmenrichtlinien verlangen, dass bis 31. Dezember 2012 in Werkstätten, Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen sowie in Tagesstätten mindestens 50 % der Betreuungspersonen über eine anerkannte Aus- oder Weiterbildung verfügen. Eine nicht abschliessende Liste der dem Sozial- oder dem Gesundheitsbereich zuordenbaren Ausbildungsabschlüsse hat die SKV IVSE in Form einer Interpretationshilfe erstellt.
16. Was geschieht, wenn der Standortkanton entscheidet, dass eine IVSE-Einrichtung nicht mehr der IVSE unterstellt bleibt?
Der Standortkanton muss die betroffenen Wohnkantone informieren, wenn eine Einrichtung nicht mehr der IVSE unterstellt bleibt. In der IVSE-Datenbank trägt der Standortkanton bei der betreffenden Einrichtung im Feld "Bemerkungen" ein, dass und wann die IVSE-Anerkennung erlischt. Zum Zeitpunkt, wo die Einrichtung der IVSE nicht mehr unterstellt ist, ist sie ganz aus der IVSE-Datenbank zu löschen. Die Wohnkantone erteilten die KÜG gestützt auf die Bestimmungen der IVSE. Die IVSE findet ab dem Zeitpunkt, wo die Einrichtung nicht mehr der IVSE unterstellt ist, keine Anwendung mehr. Die Wohnkantone sind deshalb nicht verpflichtet, auch wenn die Frist für die erteilte KÜG noch nicht abgelaufen ist, weiter gemäss IVSE zu finanzieren. Je nach kantonaler Rechtsgrundlage kann das Wegfallen einer Anerkennung bedeuten, dass die Finanzierung des Aufenthalts für die betroffenen Personen nicht mehr gesichert ist und eine neue Lösung gesucht werden muss. Deshalb sollte - ausser im Falle einer sofortigen Schliessung einer Einrichtung durch den Standortkanton - genügend Zeit liegen zwischen der Ankündigung und dem Datum, ab dem die Einrichtung der IVSE nicht mehr unterstellt sein soll.
17. Wie ist das Verfahren für das Einholen einer KÜG?
Die der IVSE unterstellte Einrichtung reicht mittels des jeweils aktuellen Gesuchformulars bei der
IVSE-Verbindungsstelle des Standortkantons oder bei einer anderen im Kanton zuständigen Stelle ein KÜG- Gesuch ein. Die IVSE-Verbindungsstelle des Standortkantons prüft das KÜG-Gesuch und leitet es an die IVSE-Verbindungsstelle des Wohnkantons weiter. Der Wohnkanton entscheidet aufgrund des KÜG-Gesuchs über die KÜG.
18. Wo kann eine Einrichtung die aktuellen KÜG-Gesuchformulare beziehen?
Einrichtungen, die der IVSE unterstellt sind, können die KÜG-Gesuchformulare bei der IVSE-Verbindungsstelle des Standortkantons oder einer allenfalls anderen im Kanton zuständigen Stelle beziehen. Die Verantwortung für die Erhältlichkeit oder die Publikation der KÜG-Gesuchformulare liegt bei den kantonalen IVSE-Verbindungsstellen.
19. Soll eine Einrichtung immer eine KÜG einholen, bevor sie einen Klienten / eine Klientin aufnimmt?
Die IVSE Einrichtung sollte bei der IVSE-Verbindungsstelle des Standortkantons immer ein KÜG-Gesuch einreichen, wenn sie eine Person aus einem anderen Kanton aufnehmen will. Erfolgt die Aufnahme ohne dass die KÜG vorliegt, trägt sie das finanzielle Risiko. Sie sollte deshalb auch dann ein KÜG-Gesuch stellen, wenn insbesondere eine erwachsene Person erklärt, dass sie für die Leistungsabgeltung selber aufkommt.
20. In welchen Fällen muss eine Einrichtung erstmals ein KÜG-Gesuch einreichen?
Die der IVSE unterstellte Einrichtung reicht bei ihrer IVSE-Verbindungsstelle des Standortkantons oder einer anderen im Kanton zuständigen Stelle umgehend ein KÜG-Gesuch ein, wenn sie eine Person mit ausserkantonalem Wohnsitz (zuständiger Wohnkanton gemäss Art. 4 und 5 IVSE) aufnehmen möchte oder wenn bei einer betreuten Person, die ihren Wohnsitz bisher im Standortkanton hat (innerkantonal), der Wohnsitz in einen anderen Kanton wechselt. Ist bei einer Neuaufnahme eine Einreichung des KÜG-Gesuches wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht vor dem Eintritt möglich, muss dies rasch möglichst nachgeholt werden (Art. 26 Abs. 2 IVSE). Bei Wohnsitzwechseln ist das KÜG-Gesuch zu stellen, sobald die Einrichtung vom Wohnsitzwechsel Kenntnis hat. Damit die kantonale IVSE-Verbindungsstelle des Standortkantons ihre Aufgabe erfüllen kann, müssen die Einrichtungen ihre KÜG-Gesuche rechtzeitig einreichen. Mit der KÜG sichert der Wohnkanton der Einrichtung die Leistungsabgeltung für die zu garantierende Periode zu (Art. 19 IVSE).
21. Wann ist trotz laufender Kostenübernahmegarantie (KÜG) des Wohnkantons ein neues KÜG-Gesuch zu stellen?
Ein neues KÜG-Gesuch ist von der Einrichtung in der Regel mindestens 30 Tage im Voraus einzureichen, für die Verlängerung einer befristeten KÜG; wenn sie von einem Wohnsitzwechsel einer bereits betreuten Person Kenntnis hat, der die Zuständigkeit eines anderen Wohnkantons zur Folge hat; bei Änderungen der Leistungen; bei Wechsel der Methode der Leistungsabgeltung: von Methode D (Restdefizit) auf Methode P (Pauschalen) oder von Methode P auf Methode D. Bei Änderung der Leistungsstufe ist ein neues KÜG-Gesuch nur dann zu stellen, wenn der Wohnkanton die Einrichtung bei Erteilung der Kostenübernahmegarantie darauf hingewiesen hat.
22. Ist ein neues Gesuch notwendig, wenn sich die Höhe der Leistungsabgeltung gegenüber dem Vorjahr ändert?
Die Änderung der Höhe der Leistungsabgeltung gegenüber dem Vorjahr erfordert kein neues KÜG-Gesuch.
Die Liste der Defizit- oder Pauschalansätze für die der IVSE unterstellten Leistungen werden von den kantonalen IVSE-Verbindungsstellen des Standortkantons den anderen kantonalen Verbindungsstellen jeweils bis zum 31. Januar des Vertragsjahres zugestellt. Hat die Verbindungsstelle des Wohnkantons Fragen zu einzelnen Positionen, so kann sie sich an die IVSE-Verbindungsstelle des Standortkantons wenden.
23. Wann führt ein Wohnsitzwechsel einer betreuten Person in einer Einrichtung des Bereiches B zu einer neuen Zuständigkeit?
Wenn eine Person ein Wohnangebot einer IVSE Einrichtung des Bereichs B nutzt, bewirken sowohl unselbständige als auch selbständige Wohnsitzverlegungen keine Änderung der IVSE-Zuständigkeit. Dieser Grundsatz gilt sowohl für das Wohnangebot als auch für die gleichzeitig genutzten Beschäftigungsangebote in Werk- oder Tagesstätten (Tagesstruktur mit oder ohne Lohn), die der IVSE unterstellt sind. Tritt die Person aus dem Wohnangebot aus, kann dies zu einer neuen Zuständigkeit führen, wenn sich der neue zivilrechtliche Wohnsitz in einem anderen Kanton befindet als der bisherige. Liegt die neue Zuständigkeit nicht im Standortkanton, muss die Einrichtung, sobald sie vom Austritt Kenntnis hat, ein neues KÜG-Gesuch einreichen. Wohnsitzverlegungen (unselbständige oder selbständige) von Personen, die lediglich ein Beschäftigungsangebot in einer Werk- oder Tagesstätte der IVSE (Tagesstruktur mit oder ohne Lohn) nutzen, das heisst, nicht gleichzeitig auch ein Wohnangebot in einer IVSE Einrichtung belegen, führen immer zu einem Wechsel der Zuständigkeit. Der Wohnkanton, in dem sich neu der zivilrechtliche Wohnsitz befindet, wird in diesem Fall von Rechts wegen für die Leistungsabgeltung zuständig. Dies unabhängig davon, ob die (unbefristete oder befristete) KÜG noch läuft. Es ist wichtig, dass die Einrichtung sobald sie Kenntnis von Wohnsitzwechsel hat, umgehend eine neue KÜG einholt.
24. In welchen Fällen ist während der Gültigkeitsdauer einer KÜG eine Mutationsmeldung notwendig?
Für Einrichtungen aller Bereiche der IVSE gilt, dass eine Mutationsmeldung innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme folgender Ereignisse notwendig ist: Änderungen zu den Personalien und zur Einrichtung (vgl. auf dem KÜG-Gesuch die Rubriken "Angaben zur Einrichtung" und "Angaben zur Person"); und Austritt der Person. Für Einrichtungen des Bereichs B ist zusätzlich eine Mutationsmeldung mindestens 30 Tage im Voraus notwendig bei einer Änderung der Angaben zu: „Leistungsstufe“ oder „Pflegestufe“ oder „Beschäftigungsgrad“. Diese Pflicht zur Mutationsmeldung gilt allerdings nur für diejenigen Angaben, die der Standortkanton auf seinem KÜG-Gesuchformular verlangt.
25. Welcher Behörde muss eine Einrichtung die Mutation melden?
Die Mutationsmeldung muss immer der IVSE-Verbindungsstelle des Standortkantons eingereicht werden, die für die Weiterleitung an den Wohnkanton zuständig ist. Welche Formulare die Einrichtung für die Mutations- bzw. Austrittsmeldungen zu verwenden hat, bestimmt der Standortkanton.
26. Welche Kosten sind in der Leistungsabgeltung enthalten?
Die Leistungsabgeltung sowie der anrechenbare Aufwand und Ertrag sind in den Artikeln 20 und 21 der IVSE definiert. Die entsprechenden Ausführungsregelungen sind in der IVSE-Richtlinie zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung vom 1. Dezember 2005 enthalten. Nicht zur Leistungsabgeltung gehören individuelle Nebenkosten sowie bei Sonderschulung die Schülertransportkosten. Die Schülertransportkosten sind vom zuständigen Wohnkanton zusätzlich zur Leistungsabgeltung zu garantieren. Die individuellen Nebenkosten hingegen sind Sache zwischen der Einrichtung und den unterhaltspflichtigen Eltern bzw. der gesetzlichen Vertretung oder der zuweisenden Behörde.
27. Nach welchem Recht richten sich die Zahlungspflichten?
Der Wohnkanton garantiert gemäss IVSE für den gesamten Betrag der Leistungsabgeltung. Wer innerkantonal welchen Anteil an der Leistungsabgeltung zu zahlen hat, bestimmt sich nach jeweiligem innerkantonalem Recht.
28. Wer ist zuständig, wenn die Rechnungsadressaten gemäss Angaben des Wohnkantons auf der KÜG nicht zahlen?
Die Wohnkantone garantieren mit der KÜG für die gesamte Leistungsabgeltung. Das Inkasso der Leis-tungsabgeltung ist in Art. 25 IVSE geregelt. Hat sich die Einrichtung bei den Rechnungsadressaten gemäss den Angaben auf der Kostenübernahmegarantie erfolglos um das Inkasso bemüht, muss der Wohnkanton der Einrichtung die nicht einbringlichen Beträge vergüten. Das Inkasso dieser Beträge gegenüber den Zahlungspflichtigen ist dann Sache des Wohnkantons.
29. Welche Finanzierungssysteme sind gemäss IVSE möglich?
Gemäss Artikel 23 IVSE kann die Leistungsabgeltung durch die Methode D (Defizitdeckung) oder die Methode P (Pauschalen) erfolgen, wobei die Vereinbarungskantone gemäss Absatz 3 den Übergang von Methode D zu Methode P anstreben sollten. Die anwendbare Methode legt der Standortkanton fest. Sie wird in der IVSE-Datenbank einrichtungsspezifisch eingetragen.
30. Was geschieht, wenn sich zwei Kantone nicht einigen können?
Differenzen zwischen Kantonen sollen, wenn immer möglich durch eine gemeinsame Konsensfindung beigelegt werden. Kann keine Einigung zwischen den Leiter/innen der betroffenen IVSE-Verbindungsstellen erzielt werden, stehen grundsätzlich folgende Wege zur Streitbeilegung zur Verfügung: Die zuständigen Behörden können beim Generalsekretariat SODK ein Mediationsverfahren oder ein Schiedsverfahren einleiten; oder die Kantonsregierung ersucht direkt bei der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) um Einleitung eines Vermittlungsverfahrens. Sofern das durch die KdK durchgeführte Vermittlungsverfahren scheitert, können die betroffenen Kantone als letztes Rechtsmittel eine Klage beim Bundesgericht einreichen. Zur Klärung von Verfahrensfragen kann das Generalsekretariat SODK vorgängig kontaktiert werden.
31. Kann eine Einrichtung gegen den Standort- oder Wohnkanton gestützt auf die IVSE klagen?
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht. Die IVSE macht den Kantonen diesbezüglich keine Vorschriften.
32. Darf ein Kanton über mehrere IVSE-Verbindungsstellen verfügen?
Für die IVSE dürfen die Vereinbarungskantone nur eine Verbindungsstelle bezeichnen. Wenn ein Kanton über mehrere Verbindungsstellen verfügt, weil die Aufgaben für die Bereiche kantonsintern auf verschiedene Stellen verteilt sind, muss er eine dieser Verwaltungsstellen als IVSE-Verbindungsstelle bezeichnen, die gegenüber den anderen Vereinbarungskantonen als Koordinations- und Ansprechstelle der IVSE auftritt.
33. Wie werden die Kosten für die Geschäftsführung der IVSE getragen?
Die Aufgaben der Vereinbarungskonferenz (VK) und des Vorstandes VK werden seit dem 1. Januar 2009 gestützt auf die Statuten der SODK von der Plenarversammlung und dem Vorstand SODK wahrgenommen. Entsprechend werden sie auch über die SODK finanziert. Anfallende Kosten für die IVSE-Regionalkonferenzen sind von den dazugehörigen Kantonen zu finanzieren.